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   Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16   

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Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16 (https://dejure.org/2018,3151)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.02.2018 - C-181/16 (https://dejure.org/2018,3151)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - C-181/16 (https://dejure.org/2018,3151)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gnandi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen - Ausstellung dieser Anweisung gleich nach der Ablehnung des Asylantrags durch die zuständige Verwaltungsbehörde - ...

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen - Ausstellung dieser Anweisung gleich nach der Ablehnung des Asylantrags durch die zuständige Verwaltungsbehörde - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.01.2012 - C-534/11

    Arslan

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16
    Die Vierte Kammer hat in der Annahme, dass die Rechtssache eine Frage zu dem Verhältnis zwischen dem Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), und Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 aufwirft, am 5. Oktober 2017 beschlossen, gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzuregen, die Rechtssache an einen größeren Spruchkörper zu verweisen.

    Die zweite Frage betraf zum einen die Tragweite von Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 und zum anderen die Möglichkeit, dass für diese Vorschrift die "binäre Logik" des Urteils vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), gilt, wonach für die Anwendung der Richtlinie der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen entweder legal oder illegal ist.

    Wie ich in den Nrn. 54 und 55 meiner Schlussanträge vom 15. Juni 2017 ausgeführt habe, wird dieser Schluss durch das Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), bestätigt, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass "Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit deren neuntem Erwägungsgrund dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf einen Drittstaatsangehörigen, der im Sinne der Richtlinie 2005/85 um internationalen Schutz ersucht hat, im Zeitraum zwischen der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag oder gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung keine Anwendung findet"(32).

    Es trifft zu, dass dem Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), eine "binäre Logik" zugrunde liegt, wonach ein Drittstaatsangehöriger im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115 entweder "legal" (bzw. "nicht illegal") oder "illegal" aufhältig ist.

    Diese Feststellung und der Standpunkt des Gerichtshofs in Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), haben im Übrigen allgemeine Geltung , losgelöst vom Sachverhalt des jenem Urteil zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreits.

    Wie ich in den Nrn. 55 bis 57 meiner Schlussanträge vom 15. Juni 2017 ausgeführt habe, ist im Übrigen die Lösung, zu der der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), hinsichtlich der Situation eines Asylbewerbers, der gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben darf, gelangt ist, auf die Situation eines Antragstellers, dessen Antrag in erster Instanz abgelehnt wurde und der nach dem nationalen Recht bis zur Entscheidung über den gegen die Ablehnung eingelegten Rechtsbehelf in dem Mitgliedstaat verbleiben darf, unmittelbar übertragbar.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass - wie ich in den Nrn. 72 bis 82 meiner Schlussanträge vom 15. Juni 2017 ausgeführt habe und wie sich aus den Urteilen vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 60), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75 und 76), ergibt - die Unanwendbarkeit der Richtlinie 2008/115 auf Personen, die internationalen Schutz beantragen und bis zum Abschluss des Verfahrens über ihren Antrag im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben dürfen, und allgemeiner auf Drittstaatsangehörige, die nicht illegal aufhältig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sind, in dem Sinne zu verstehen ist, dass ein Rückkehrverfahren nach dieser Richtlinie gegenüber einem solchen Antragsteller oder Drittstaatsangehörigen nicht rechtsgültig eingeleitet werden kann, und nicht in dem Sinne, dass ein bereits begonnenes Verfahren zwingend zu annullieren ist, wenn der Betroffene im Lauf des Verfahrens internationalen Schutz beantragt oder aus anderen Gründen ein befristetes Aufenthaltsrecht erwirbt(34).

    Dabei lässt sich die Richtlinie 2008/115 von derselben "binären Logik" leiten, wie sie dem Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), zugrunde liegt, das sich daher als mit dem Geist dieser Richtlinie im Einklang stehend erweist.

    32 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 49 und Nr. 1 des Tenors).

    33 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 48).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-181/16

    Gnandi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16
    Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), hat der Gerichtshof das mündliche Verfahren wiedereröffnet und die in Art. 23 seiner Satzung bezeichneten Beteiligten aufgefordert, zu den drei Fragen im Anhang des Beschlusses schriftlich Stellung zu nehmen.

    In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich nur auf die durch die Fragen des Gerichtshofs im Anhang des Beschlusses vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), aufgeworfene Problematik eingehen, die - wie wir später sehen werden - im Wesentlichen die Tragweite von Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 betrifft.

    Die Fragen des Gerichtshofs, die sich im Anhang des Beschlusses vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), befinden, mit dem das mündliche Verfahren wiedereröffnet worden ist, und die Erörterungen zwischen den Beteiligten in der Sitzung vom 11. Dezember 2017 gehen im Kern dahin, ob gegenüber einer Person, die internationalen Schutz beantragt und deren Antrag wie der von Herrn Gnandi von der für seine Prüfung zuständigen Verwaltungsbehörde abgelehnt wurde, die aber im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben darf, bis über den gegen die abschlägige Entscheidung der Behörde eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelf entschieden wurde, die den Mitgliedstaaten durch Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 zuerkannte Befugnis ausgeübt werden darf, mit einem einzigen Rechtsakt eine Entscheidung über die Beendigung des legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

    Das Vorbringen der Regierungen, die auf die Fragen des Gerichtshofs im Beschluss vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), geantwortet haben, und der Regierungen, die in der Sitzung vom 11. Dezember 2017 mündliche Ausführungen gemacht haben, kann meiner Ansicht nach dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

    Dieses Dokument - das so lange gültig sein muss, wie dem Antragsteller der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestattet ist(28) - ist zwar kein Aufenthaltstitel(29) im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002(30), stellt aber - wie die Kommission in ihrer Antwort auf die erste der schriftlichen Fragen im Anhang des Beschlusses vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), hervorgehoben hat - eine von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis dar, die einen Drittstaatsangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt (31), wenn auch befristet und nur für die Zwecke des Verfahrens.

    Was fünftens die teleologischen Argumente anbelangt, auf die sich einige Mitgliedstaaten in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs im Beschluss vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), und in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2017 gestützt haben, stimmt es zweifellos, dass Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 eine zügige Behandlung der Rückkehrverfahren ermöglichen soll.

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass - wie ich in den Nrn. 72 bis 82 meiner Schlussanträge vom 15. Juni 2017 ausgeführt habe und wie sich aus den Urteilen vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 60), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75 und 76), ergibt - die Unanwendbarkeit der Richtlinie 2008/115 auf Personen, die internationalen Schutz beantragen und bis zum Abschluss des Verfahrens über ihren Antrag im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben dürfen, und allgemeiner auf Drittstaatsangehörige, die nicht illegal aufhältig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sind, in dem Sinne zu verstehen ist, dass ein Rückkehrverfahren nach dieser Richtlinie gegenüber einem solchen Antragsteller oder Drittstaatsangehörigen nicht rechtsgültig eingeleitet werden kann, und nicht in dem Sinne, dass ein bereits begonnenes Verfahren zwingend zu annullieren ist, wenn der Betroffene im Lauf des Verfahrens internationalen Schutz beantragt oder aus anderen Gründen ein befristetes Aufenthaltsrecht erwirbt(34).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 59), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75).

    Schon mit der Feststellung der Illegalität des Aufenthalts wird das Ziel, die Abschiebung so schnell wie möglich vorzunehmen, festgelegt und ist grundsätzlich einzuhalten (vgl. Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 76).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16
    9 Vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 48).

    10 Vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 48).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16
    7 Vgl. u. a. Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan (C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 32).
  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16
    44 Vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 59), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16

    Gnandi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16
    4 EU:C:2017:467.
  • EGMR, 30.03.2006 - 14653/02

    DERE v. TURKEY

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16
    14 Doc 14673/02 vom 25. November 2002.
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